Steuern dienen zur allgemeinen Deckung des Haushaltes und zur Realisierung der Aufgaben der Gemeinde. Sie werden ohne eine konkrete Gegenleistung erhoben.
Der Markt Weitnau erhebt nach § 1 GewStG Gewerbesteuer. Besteuert wird der ansässige Gewerbebetrieb. Die Höhe der Gewerbesteuer errechnet sich aus dem einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag oder dem Zerlegungsanteil auf den Markt Weitnau. Die Gemeinde errechnet die zu zahlende Gewerbesteuer durch Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz. Der Hebesatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt. Derzeit beträgt der Hebesatz der Gewerbesteuer 360 v.H.
Zuständige Mitarbeiter: Vera Marz und Margit Martin
Die Grundsteuerhöhe errechnet sich aus den Grundsteuermessbetrag und dem Hebesatz. Der Hebesatz wird wieder jährlich vom Gemeinderat in der Haushaltssatzung festgesetzt. Der Steuermessbetrag wird vom Finanzamt errechnet. Die Hebesätze werden in der Haushaltssatzung festgelegt. Derzeit betragen die Hebesätze- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 410 v.H.- für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420 v.H.
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Die Höhe der Hundesteuer beträgt
Das Anmeldeformular können Sie unten downloaden und ausfüllen
Kampfhunde im Sinne dieser Vorschift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggresivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Der Markt Weitnau erhebt seit dem 01.01.2005 eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer. Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist die jährliche Nettokaltmiete. Bei von Eigentümern selbst genutzten Zweitwohnungen wird die Nettokaltmiete geschätzt.
Als Zweitwohnung gilt jedes Wohnobjekt im Gebiet der Marktgemeinde Weitnau, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Inhaber sind Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigte.
Eine Steuerpflicht ist auch dann gegeben, wenn das Objekt nicht genutzt wird, sofern eine Nutzungsmöglichkeit besteht.
Das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Marktgemeinde Weitnau ist dem
Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Weitnau innerhalb eines Monats nach Beginn des Innehabens anzuzeigen. Die An- oder Abmeldung von Personen beim Einwohnermeldeamt gilt nicht als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
Bitte beachten Sie, dass man ab dem 16. Lebensjahr selbständig meldepflichtig ist und somit ein eigenes Anmeldeformular ausfüllen und unterschreiben muss.
HärtefallregelNach Artikel 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) wird eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 29.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten und Lebenspartnern beträgt die Summe der positiven Einkünfte 37.000 €.
Die Befreiung bzw. Teilbefreiung von der Zweitwohnungssteuer ist antragsbedingt. Der Antrag ist jährlich bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, schriftlich an das Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Weitnau zu stellen. Zum Nachweis der Einkünfte des Steuerpflichtigen ist regelmäßig der Einkommenssteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres dem Antrag beizufügen.
Zuständiger Mitarbeiter: Michael Kneißle
Thomas Klöpf Leitung Kämmerei / Controlling / IT
08375/9202-35 08375/9202-635 Nachricht senden
Finanzen Jürgen Fetsch Kämmerei
08375-920237 08375-9202-637 Nachricht senden
Vera Marz Steuern und Gebühren
08375/9202-31 08375/9202-631 Nachricht senden
Margit Martin Steuern und Gebühren
08375/9202-32 08375/9202-632 Nachricht senden
Finanzen Michael Kneißle Zweitwohnungssteuer
08375-920234 08375-9202634 Nachricht senden
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