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Hinweise zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

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Hinweise zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

 

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen

 

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs.1 Bundesmeldegesetz Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift erteilen.

Die Übermittlung der Daten erfolgt nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene und nur in den sechs Monaten der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigen dürfen nicht mitgeteilt werden.

Der Empfänger der Daten darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung der Daten zu widersprechen.

In diesem Fall werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

Wenn Sie davon Gebrauch machen, wird von der Meldebehörde eine Übermittlungssperre eingerichtet und die Daten werden nicht übermittelt. Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist kostenlos und gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläum an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

 

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz bei Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk, Auskunft aus dem Melderegister über Alter- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden der Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift und das Datum und Art des Jubiläums übermittelt.

Altersjubiläum sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.

Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung der Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.

Wenn Sie davon Gebrauch machen, wird von der Meldebehörde eine Übermittlungssperre eingerichtet und die Daten werden nicht übermittelt. Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist kostenlos und gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

 

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung der Daten zu widersprechen.

Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.

 Wenn Sie davon Gebrauch machen, wird von der Meldebehörde eine Übermittlungssperre eingerichtet und die Daten werden nicht übermittelt. Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist kostenlos und gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

 

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern Sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zu 31. März den Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 58c Abs. 1 Soldatengesetz).

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

Wenn Sie davon Gebrauch machen, wird von der Meldebehörde eine Übermittlungssperre eingerichtet und die Daten werden nicht übermittelt. Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist kostenlos und gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

 

Haben Mitglieder einer öffentlich –rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten des Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft und derzeitige Anschriften übermitteln.

Außerdem Auskunftssperren gemäß § 51 Bundesmeldegesetz und das Sterbedatum.

Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

Wenn Sie davon Gebrauch machen, wird von der Meldebehörde eine Übermittlungssperre eingerichtet und die Daten werden nicht übermittelt. Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist kostenlos und gilt bis zu seinem Widerruf.

 

6. Weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten

 

Es besteht die Möglichkeit bei Gefahr für Leben und Gesundheit persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange eine Auskunftssperre in das Melderegister einzutragen.

Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Person, deren Daten mitgeteilt werden sollen durch diese Auskunft eine Gefahr für Leben Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.

Als betroffene Person können Sie bei der Meldebehörde einen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister stellen.

Ist eine Auskunftssperre eingerichtet wird eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zu eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

 

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

 

 

Schmid

Gemeinschaftsvorsitzender

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