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Sträucher und Hecken zurückschneiden

 

Die Gemeinde weist eindringlich darauf hin, dass Bepflanzungen grundsätzlich nicht in den öffentlichen Verkehrsraum, auf Straßen und Wege (Fußwege) hineinragen dürfen.

Zulässig ist bei normalen Geländeverhältnissen (entlang von Straßen) eine Anpflanzung, die nicht höher als 1,20 m, gemessen vom Niveau der Fahrbahn, ist.

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an Straßen sind für die Verkehrssicherheit mitverantwortlich.

Äste und Zweige, die in die öffentlichen Gehwege/Fußwege und in den Sichtbereich öffentlicher Straßen hereinragen, stellen eine Gefährdung und Behinderung der Verkehrsteilnehmer dar.

Die Anlieger werden deshalb dringend gebeten, die Sträucher und Hecken auf das erforderliche Maß (in der Regel bis zur Grundstücksgrenze) zurückzuschneiden.

Der Lichtraum über der Fahrbahn muss mindestens 4,5 Meter, über Radwegen 2,5 Meter und über Gehwegen 2,3 Meter betragen.

Auch Verkehrsschilder und Straßenlampen müssen unbedingt freigeschnitten werden.

Auch weisen wir Sie darauf hin, dass Sie das Totholz aus Ihren Bäumen schneiden müssen, da jeder Anlieger für die Verkehrssicherungspflicht selbst verantwortlich ist und bei einem Schadensfall herangezogen werden kann.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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